§ 25.
(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)
Schlagworte
Wiederholung, Sperrfrist
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40221896
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)