ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
§ 25. Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird, ausgenommen für die in Abs. 3 genannten Beamten, durch die Gehaltsgruppe bestimmt, die der Beamte durch Anstellung, Beförderung (Zwischenbeförderung) oder Zeitbeförderung erreicht hat oder der er nach § 22 Abs. 4 oder § 24 zugehört (Gehaltsgruppenzugehörigkeit). Die höhere Gehaltsgruppe verleiht den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe verleiht die Zugehörigkeit zu der Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt den höheren Dienstrang. Innerhalb derselben Gehaltsgruppe mit gleichem Endgehalt bestimmt sich der höhere Dienstrang nach der längeren Dauer der darin zurückgelegten Zeit; Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Wenn sich hieraus keine eindeutig bestimmte Rangfolge ergibt, sind für ihre Beurteilung der Reihe nach maßgebend:
- a) das Rangverhältnis in derselben Gehaltsgruppe mit niedrigerem Endgehalt,
- b) das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Gehaltsgruppe,
- c) die Dauer der im Eisenbahndienst zugebrachten Dienstzeit,
- d) das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang der Beamten des Lokomotivfahr-, des Zugbegleitungs-, des Verschub- sowie des Weichen- und Stellwerkdienstes wird durch Sondervorschriften bestimmt.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Schlagworte
Zugbegleitungsdienst, Verschubdienst, Weichendienst
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094916
alte Dokumentnummer
N6196320877S
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