zum Inkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 137/2024
Die Novellen BGBl. I Nr. 93/2022 und BGBl. I Nr. 60/2024 wurden berücksichtigt.
Land- und Forstwirtschaft
§ 25.
(1) Für Gasöl gemäßAnlage 1 oder Anlage 3, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
- – 20222,25 Cent/Liter
- – 20239,75 Cent/Liter
- – 202413,50 Cent/Liter
- – 202516,50 Cent/Liter
- Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 2 zur Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
(4) Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Abs. 3 ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus den dafür anzuwendenden Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung bis zum 1. Juni 2022 durch Verordnung festzulegen. Die Werte sind aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. April 2022 zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Antrag ist für ein Kalenderjahr zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.
Die Novellen BGBl. I Nr. 93/2022 und BGBl. I Nr. 60/2024 wurden berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242286
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