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§ 25 MRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

§ 25.

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032515

alte Dokumentnummer

N2198117194R