§ 25 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 25

Abschluss des Wählerverzeichnisses und Verständigung der Wahlberechtigten

(1) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen, im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.

(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahlortes (Wahlsprengel), des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

06.02.2014

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