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§ 25 K-AFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2015

§ 25
Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:

  1. 1. der Voranschlag und dessen Änderungen,
  2. 2. der Jahresabschluss,
  3. 3. die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
  4. 4. die Entlastung des Kuratoriums,
  5. 5. die Veräußerung von Beteiligungen,
  6. 6. die Übernahme von Haftungen durch den Fonds.

27.11.2015

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