vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 HVertrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Konkurrenzklausel

§ 25

Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.