§ 25*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) Kollegialorgane einer Güter- oder Seilwegegenossenschaft können abweichend von den sonst für ihre Beschlussfassung geltenden Vorschriften (insbesondere abweichend von der Satzung der Güter- oder Seilwegegenossenschaft nach § 13 Abs. 2) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Obmann bzw. Geschäftsführer allen Mitgliedern zugeleitet wird; eine Übermittlung mit E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn das betroffene Mitglied zustimmt. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz die in den Satzungen enthaltenen Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.
(2) Der § 25 in der Fassung des Art. XXVII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2020
Neukundmachung
29.12.2020
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