Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Haushaltsüberwachung
§ 25
(1) Zur Überwachung des Eingangs der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (zB Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Aufzeichnungen der Haushaltsüberwachung sind innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern abzustimmen; die Kontrollaufzeichnungen können auch zentral geführt werden.
(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand des laufend geführten Sachbuches nach Soll und Ist unter Berücksichtigung der Bestellungen und deren Abwicklung überprüft wird.
(3) Diese Unterlagen sind Grundlage für den gemäß § 24 Abs. 3 Z 7 erforderlichen Bedeckungsvermerk auf den Zahlungsanordnungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
