5. Abschnitt
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
§ 25
Wahl und Bildung der Ausschüsse
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt, wobei der Landtag von Fall zu Fall die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Verhältniszahl, nach der die Wahl vorzunehmen ist, bestimmt.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
(3) Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, als für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen zu leiten.
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