§ 25 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Rohrleitungen in Gebäuden

§ 25.

(1) Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein. Ist es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich, solche Leitungen unter Putz zu verlegen, so hat dies die Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(2) Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, durch Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräume, elektrische Betriebsräume und Aufstellungsräume für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienende Räume sowie durch nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.

Schlagworte

Lüftungszentrale

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275402

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