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§ 25 EU-UmgrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Wirkungen der Eintragung der Umwandlung

§ 25.

Mit Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Damit treten folgende Rechtswirkungen ein:

  1. 1. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.
  2. 2. Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 17 entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert.
  3. 3. Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der sich umwandelnden Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.

Schlagworte

Aktivvermögen

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254435

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