Genehmigungsvoraussetzungen
§ 25.
(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag oder die Anzeige die in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der sachlichen Anwendungsbereiche dieser Vorschriften sowie unter Beachtung des Abs. 2 anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung nach den mitangewandten Verwaltungsvorschriften, als die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Sofern die Einräumung von Zwangsrechten notwendig ist, ist die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Sofern ein Vorarbeitenbescheid gemäß § 8 vorliegt, ersetzt dieser die Zustimmung des Dritten in einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 Z 10.
(2) Ist nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren eine Interessenabwägung durchzuführen, ist davon auszugehen, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Energieanlage besteht und diese der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient. Ausgenommen die mit Verordnung gemäß § 53 Abs. 3 WRG 1959 anerkannten Rahmenpläne für die Wasserkraftnutzung gilt Satz eins nicht für die
- 1. Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, und
- 2. Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen.
- Bei Wasserkraftanlagen gemäß den Z 1 und 2 ist eine Interessenabwägung entsprechend den Kriterien der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
(3) Bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen, die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften mit den für die Energieanlage sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen sind, sind die für die Energieanlage vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung eines Eingriffs zu berücksichtigen.
(4) Bei der Beurteilung von Energieanlagen, welche auf nach örtlicher oder überörtlicher Raumordnung geeigneten Flächen errichtet werden, sind etwaige Schutzgüter des Landschaftsbildes, des Ortsbildes, des Charakters der Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft nicht zu berücksichtigen.
(5) Werden bei Energieanlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten geeignete Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik von dem Projektwerber im Antrag oder in der Anzeige vorgesehen oder durch die Behörde vorgeschrieben, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten weder als absichtlich noch als in Kauf genommen.
(6) Soweit Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften auf die Vermeidung von Gefährdungen abstellen, ist eine Gefährdung dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.
Schlagworte
Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278883
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