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§ 25 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

Ein- und Ausschleusen

§ 25

(1) Beim Einschleusen von Personen ist der Luftdruck langsam zu steigern und dabei darauf zu achten, ob bei den einzuschleusenden Personen körperliche Beschwerden auftreten. Hievon hat sich die Person, die die Vorrichtungen zum Einschleusen betätigt, durch Befragen und Beobachten zu vergewissern. Treten derartige Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse herabzusetzen und langsamer als vorher wieder zu steigern; Personen, bei denen ausgeprägte Beschwerden auftreten, dürfen nicht eingeschleust werden. Ferner dürfen Personen, die sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Medikamente, Suchtgifte oder auf sonstige Weise beeinträchtigten Zustand befinden, der sie für den Aufenthalt in Druckluft als ungeeignet erscheinen läßt, nicht eingeschleust werden. Tritt ein solcher Zustand nach dem Einschleusen auf, so ist die betreffende Person sofort auszuschleusen.

(2) Beim Ausschleusen müssen mindestens die nach Anhang 4 aus dem Überdruck in der Arbeitskammer und der Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten eingehalten werden. Bei Drücken oder Aufenthaltszeiten in Druckluft, die zwischen den im Anhang 4 angegebenen Werten liegen, sind die nach den nächst höheren Werten für den Druck und die Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten anzuwenden. Müssen Personen bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1 kp/cm2 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden zweimal oder öfter ausgeschleust werden, so sind bei jedem Ausschleusen die vorangegangenen Aufenthaltszeiten in Druckluft hinzuzurechnen; die sich darnach aus Anhang 4 ergebenden Ausschleuszeiten sind einzuhalten. In Fällen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darf der Schleusenwärter von den Ausschleuszeiten nach Anhang 4 abweichen; hievon sind jedoch unverzüglich die fachkundige Aufsicht und der ermächtigte Arzt zu verständigen. Die auf diese Weise ausgeschleusten Personen sind sobald als möglich unter jenen Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat; darnach ist der Druck entsprechend Anhang 4 herabzusetzen, sofern vom ermächtigten Arzt nicht anderes angeordnet wird.

(3) Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Ausschleuszeiten für den Einzelfall unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Aufenthaltszeit in Druckluft festzusetzen. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer einem Überdruck von mehr als 3,5 kp/cm2 nicht ausgesetzt werden.

(4) Das Ausschleusen ist langsam und vorsichtig unter Beobachtung des Druckmessers und der Uhr vorzunehmen. Der Druck in der Schleuse ist entsprechend der Aufenthaltszeit in Druckluft nach den Angaben im Anhang 4 herabzusetzen. Aufenthaltszeit in Druckluft ist die Zeit vom Beginn des Einschleusens bis zum Beginn des Ausschleusens.

(5) Die Verwendung anderer Atemgase als Luft beim Ausschleusen ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung für den Einzelfall zulässig, der unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Aufenthaltszeit in Druckluft die Ausschleuszeiten und die anschließende Aufenthaltszeit (§ 26 Abs. 4) festzulegen hat.

(6) Für den Weg von der Schleuse zu den Umkleide- und Aufenthaltsräumen sind den Arbeitnehmern nötigenfalls wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen.

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