vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Abfahrtsrecht nach Betretung

§ 25.

(1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.

(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40152057

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)