3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 25
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 25
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.