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§ 25 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Niederschrift

§ 25

(1) Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
  3. 3. die Tagesordnung,
  4. 4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
  5. 5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
  6. 6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
  7. 7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
  8. 8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
  9. 9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
  10. 10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),
  11. 11. die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG) vorzulegen.

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