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§ 25 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke

§ 25.

(1) Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.

(2) Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.

(3) Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260768

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