§ 25 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25.

Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186104

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