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Art. 1 § 25 AngG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1921

Vorzeitige Auflösung.

§ 25.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092394

alte Dokumentnummer

N6192118233L