Bestätigungsheft des Rechnungsführers
§ 259
(1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.
(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.
(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt‑ bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt ‑ dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.
(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.
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