Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde
§ 258.
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
Schlagworte
Leistungsfeststellungskommission
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40230067
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