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§ 256 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

4. Abschnitt

Offenlegungspflichten der FMA Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 256.

(1) Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
  2. 2. die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente;
  3. 3. die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU);
  4. 4. die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte;
  5. 5. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und
  6. 6. die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben.

(2) Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.

Schlagworte

Haupttätigkeit, Versicherungsvertrieb, Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200698

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