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§ 256 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

§ 256.

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Spionage, Betreibung, Unterstützung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40236062

Stichworte