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§ 256 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Organe der Arbeitnehmerschaft

§ 256.

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40078759

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