§ 255 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

9. Abschnitt

Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 255

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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