Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026
§ 254b.
(1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
- 1. zwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben,
- 2. zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 die Basisausbildung begonnen haben,
- 3. einen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellt haben, oder
- 4. die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen,
- haben die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren.
(3) Absolvierte Zeiten der Basisausbildung können nicht auf die Dauer der allgemeinmedizinischen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden.
(4) Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gelten als zurückgezogen.
(5) Für die gesamte Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 gelten weiterhin als solche.
(6) Für einen Teil der Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 gelten hinsichtlich Personen, die die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, in einem aliquoten Anerkennungsausmaß weiterhin als für die Basisausbildung anerkannt.
(7) Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40279721
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