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§ 253b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Kostenersatz für die Beteiligung

§ 253b.

Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.

ÜR: Art. 16 Abs. 9, BGBl. I Nr. 52/2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40106042