§ 253 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 253

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen Fragen der Gleichbehandlung gemäß den §§ 15 und 17 zu befassen.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat insbesondere die Aufgabe

  1. a) auf Antrag einer der im § 252 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Gleichbehandlung im Sinne der §§ 15 und 17 zu erstatten; dies gilt insbesondere für Fälle vermuteter Verletzungen durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung,
  2. b) auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im § 252 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(3) Wenn ein gemäß Abs. 2 lit. a zu erstellendes Gutachten die Einhaltung des Gleichbehanlungsgebotes in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zum Gegenstand hat, sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien den Beratungen beizuziehen.

(4) Gelangt die Gleichbehandlungskommission bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 lit. b zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Benachteiligung zu beenden. Kommt der Dienstgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede der im § 252 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Die Interessenvertretung hat der Gleichbehandlungskommission die Klage, allfällige Berufungen sowie die Urteile bekannt zu geben.

(5) Die Gleichbehandlungskommission kann, wenn sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet, den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes innerhalb angemessener Frist auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Gleichbehandlung notwendigen Angaben zu enthalten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. In gleicher Weise kann sie auch die Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 5 veröffentlichen.

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