vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 252c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Weitere Vollzüge

§ 252c.

Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.

Schlagworte

Teilzahlung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041574

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte