Weitere unpfändbare Sachen
§ 251.
- 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
- 2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038116
alte Dokumentnummer
N2199549711J
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