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§ 24f BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 388

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 24f.

(1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

  1. 1. diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
  2. 2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.

(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

  1. 1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
  2. 2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
  3. 3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
  4. 4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
  5. 5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
  6. 6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
  7. 7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
  8. 8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
  9. 9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
  10. 10. bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
  11. 11. bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
  12. 12. bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
  13. 13. bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
  14. 14. bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
  15. 15. bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
  16. 16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
  17. 17. bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
  18. 18. bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
  19. 19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
  20. 20. bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
  21. 21. bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.

Schlagworte

Gesellschafterin

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40244698

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