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§ 24e Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Klausurprüfung

§ 24e.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250521

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