zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002
Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
§ 24c.
(1) Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 24a Abs. 2) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines Vertrages einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken; in der Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller hat seine Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder durch einen Gerichtsbeschluß nachzuweisen. Wenn der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, ist auch die beglaubigte Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten), in der der Bauträger bezeichnet wird, vorzulegen.
(2) Die Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen:
- 1. Soweit für selbständige Wohnungen oder sonstige selbständige Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 24b Abs. 2 und § 25a zustehen würden.
- 2. Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.
(3) Die Anmerkung kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
(4) Im Fall des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der zugleich Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, unter den in Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen antragsberechtigt; der Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der Förderung durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (§ 7 Abs. 6 Z 3 lit. a BTVG) nachzuweisen. In der Anmerkung ist das Vorliegen einer öffentlichen Förderung im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG anzugeben.
(5) Die Anmerkung nach Abs. 4 hat nur die Rechtswirkung des Abs. 2 Z 2.
(6) Die Anmerkung nach Abs. 4 kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten Zustimmungserklärung der Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, für die eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12039311
alte Dokumentnummer
N2199744430L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
