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§ 24a SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

§ 24a.

(1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.

(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen dieAnlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.

(Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40275658

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