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§ 24a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

1a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen Abschlussarbeit

§ 24a.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40227225

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