§ 24a.
(1) Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.
(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR40016540
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