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§ 24 VZKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ablehnungsgründe

§ 24

(1) Das Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn

  1. 1. der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist und er die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er von der Kündigung dieses Kontos benachrichtigt wurde;
  2. 2. gegen den Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Anklage gemäß § 210 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, erhoben wurde, oder der Verbraucher wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(2) Das Kreditinstitut darf vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist, das dem Verbraucher die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht. Zu diesem Zweck darf das Kreditinstitut verlangen, dass der Verbraucher eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreibt, nicht Inhaber eines solchen Kontos zu sein.

(3) Lehnt das Kreditinstitut den Antrag des Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ab, hat es den Verbraucher unmittelbar nach seiner Entscheidung schriftlich und unentgeltlich über Folgendes zu informieren:

  1. 1. über die Ablehnung und deren genaue Gründe, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Bestimmungen des FM-GwG zuwiderlaufen;
  2. 2. über die Möglichkeit, gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Ablehnung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.