Prüfungen
§ 24.
(1) Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
(2) Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
(3) Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage oder in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(4) Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Abs. 3 genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
- 1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
- 2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
- 3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
- 4. an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20012177
Dokumentnummer
NOR40251121
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