zum Bezugszeitraum vgl. § 30 Abs. 4
Fiktive Schuldentilgungsdauer
§ 24.
(1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.
(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind
- 1. vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
- 2. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Schlagworte
UGB, dRGBl. S 219/1897
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR40181500
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