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§ 24 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

§ 24.

(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des § 19 Abs. 1 Z 2 gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der inAnlage 12 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
  2. 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Versionen der Curricula, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
  3. 3. Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
  4. 4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
  5. 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. oder 29. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
  2. 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25 vH unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
  3. 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
  4. 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen finden zähltechnisch keine Berücksichtigung („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
  3. 3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  4. 4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
  5. 5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246721

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