§ 24
Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der Regionalbeiräte
(1) Für jede Kleinregion, die mehrere Gemeinden umfasst, ist ein Regionalbeirat einzurichten. Dem Regionalbeirat obliegt die fachliche Vorberatung der Raumordnungsangelegenheiten der betreffenden Kleinregion.
(2) Dem jeweiligen Regionalbeirat gehören an:
- a) die Bürgermeister der Gemeinden der Kleinregion;
- b) vier weitere Mitglieder, die in einer Gemeinde der Kleinregion ihren Hauptwohnsitz haben und von denen jeweils eines über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten Siedlungsentwicklung und Wohnungswesen, infrastrukturelle Entwicklung, Wirtschaft sowie Natur- und Umweltschutz verfügt;
- c) höchstens vier weitere Mitglieder, die in einer Gemeinde der Kleinregion ihren Hauptwohnsitz haben und die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf anderen als in der lit. b genannten, für die Raumordnung in der betreffenden Kleinregion wesentlichen Gebieten verfügen.
18.06.2026
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