§ 24
Einbauzeichen
(1) Die Übereinstimmungserklärung, das Übereinstimmungszeugnis oder der Nachweis der Verwendbarkeit nach § 20 Abs. 6 berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens auf dem betreffenden Bauprodukt, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren. Das Einbauzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen. Es ist in dauerhafter sowie gut sicht- und lesbarer Form anzubringen.
(2) Im Zusammenhang mit dem Einbauzeichen ist die Kurzbezeichnung der Übereinstimmungserklärung bzw. des Übereinstimmungszeugnisses anzuführen. Weiters ist der Name des Herstellers, der die Übereinstimmungserklärung abgegeben hat, oder seines bevollmächtigten Vertreters bzw. der Name der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, anzuführen. Statt des Namens kann ein Bildzeichen, das eindeutig auf den betreffenden Hersteller oder seinen bevollmächtigten Vertreter bzw. auf die betreffende Stelle hinweist, angebracht werden. Ein Muster des Bildzeichens ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik zu hinterlegen.
(3) Andere Angaben als jene nach Abs. 2 dürfen im Zusammenhang mit dem Einbauzeichen nicht angebracht werden. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.
(4) Bauprodukte, die das Einbauzeichen tragen, haben die widerlegbare Vermutung für sich, dass sie verwendbar sind und dass die Übereinstimmung nachgewiesen ist.
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