§ 24 SNE-G-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7

§ 24.

(1) Ein systemdienlicher Speicher auf einer der Netzebenen 4 bis 7 ist eine Energiespeicheranlage,

  1. 1. für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß § 26 Abs. 1 unentgeltlich einzuschränken;
  2. 2. die an einem Umspannwerk der Netzebene 4 oder auf einer nachgelagerten Netzebene angeschlossen wird, bei dem
  1. a) die Photovoltaik-Verhältnisleistung einen Wert von 0,3 MW/MVA oder die Windkraft-Verhältnisleistung einen Wert von 0,85 MW/MVA überschreitet und
  2. b) bei dem die Rückspeisedauer mehr als 2500 Stunden beträgt;
  1. 3. welche Anschlusskapazitäten für einen systemdienlichen Betrieb im Sinne der Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 3 ElWG nutzt und
  2. 4. die eine Engpassleistung von 1 MW oder mehr aufweist.

(2) Für das Kriterium gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Netzbetreiber erstmals die Daten des Kalenderjahres 2025 heranzuziehen. Eine Aktualisierung erfolgt in geraden Kalenderjahren, wobei jeweils die Daten des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.

(3) Die Voraussetzung für systemdienliche Speicher gemäß Abs. 1 Z 4 kann durch Bündelung von Energiespeicheranlagen erfüllt werden, die eine Engpassleistung von zumindest jeweils 10 kW aufweisen, welche messtechnisch geeignet erfasst sind und die an demselben Umspannwerk der Netzebene 4 gemäß Abs. 1 Z 2 unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Vorgaben zur Einschränkung der Betriebsweise gemäß Abs. 1 Z 1 sind in solchen Fällen von der Gesamtheit der beteiligten Speicheranlagen zu erfüllen, was durch technische Aggregation sicherzustellen ist. Die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt erlischt für Netzbenutzer, welche die Teilnahme an der technischen Aggregation beenden oder sobald der Schwellenwert von 1 MW (Abs. 1 Z 4) insgesamt unterschritten wird.

(4) Die geeigneten Standorte im Sinne des Abs. 2 Z 2 sind im Verteilernetzentwicklungsplan auszuweisen.

Schlagworte

Netznutzungsentgelt

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

20013314

Dokumentnummer

NOR40281102

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