ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
§ 24
(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)