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§ 24 RHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1948

§ 24

Der Präsident des Rechnungshofes oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung mit beratender Stimme zuzuziehen:

1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung oder die Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;

2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen.

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