Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“
§ 24
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
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