§ 24 Privatschulgesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 24. Strafbestimmungen.

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

  1. a) eine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung führt; oder nach Widerruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;
  2. b) für eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
  3. c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
  4. d) einen Leiter, eine Lehrperson oder pädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder
  5. e) den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterlässt;

(2) Wer als Erziehungsberechtigter

  1. 1. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
  2. 2. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
  1. a) erneut an einem Schultag oder
  2. b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  1. das Verbot nicht befolgt,

Schlagworte

Schulakte

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277616

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