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§ 24 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 24

Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind den Personalvertretungsorganen Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, weiters Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Personalvertretungsorgans angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit der Umfang der Tätigkeit des Personalvertretungsorgans dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist, ist der Betriebsinhaber in großen Betrieben überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einer oder mehrerer Mitarbeitern verpflichtet. Reisekosten hat der Betriebsinhaber nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen.

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