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§ 24 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

3. Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 24.

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220498

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